Mittwoch, 18.10.2006
Anbieterkennzeichnung im Internet
Der BGH hat verschiendene strittige Punkte über die Impressumspflicht in Internet klar gestellt. Hierauf weis die Rechtsanwaltskanzlei Salzbrunn und Birkhahn hin.
1. Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.
2. Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
BGH - Urteil vom 20.07.2006 - Az: I ZR 228/03
In dieser Entscheidung wurde klar gestellt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann.
Das Impressum muss nicht Impressum genannt werden. Es kann auch Kontakt genannt werden, solange es leicht erreichbar und erkennbar ist.
Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar, unmittelbar erreichbar sein. Davon ist auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen
1. Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.
2. Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
BGH - Urteil vom 20.07.2006 - Az: I ZR 228/03
In dieser Entscheidung wurde klar gestellt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann.
Das Impressum muss nicht Impressum genannt werden. Es kann auch Kontakt genannt werden, solange es leicht erreichbar und erkennbar ist.
Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar, unmittelbar erreichbar sein. Davon ist auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen
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